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Aufnahmereglement Borna für Behinderte

Die Borna bietet behinderten erwachsenen Menschen im Erwerbsalter Wohnung und in den eigenen Werkstätten oder im Heimhaushalt eine regelmässige, der Behinderung angepasste Tätigkeit an. Es werden in erster Linie Körper-, Sehbehinderte und Cerebralgelähmte aufgenommen.

Das Wohnheim wird mehrheitlich im Pensionärsystem geführt: Einzelzimmer mit Dusche und WC, gemeinsamer Speisesaal. Dies setzt bei den BewohnerInnen eine zumindest teilweise Selbständigkeit in Körperpflege, Tagesorganisation, Freizeit und die Fähigkeit zu sozialen Kontakten voraus. Mindestens 4 Stunden Arbeit oder Beschäftigung pro Tag in der Werkstatt müssen möglich sein.

Die Werkstätte bieten vor allem handwerkliche Arbeiten an:
Manuelles Einziehen von Bürstenwaren, Korbflechten, Sesselflechten, Zuschneiden, Schleifen und Montieren einfacher Holzartikel (Schreinerei). Montage von Metallartikeln, Einspeichen von Velo- und Rollstuhlrädern. Weben und Besticken von Stoffen, Kleben und Bemalen verschiedener Materialien. Verpacken, Couvertieren, Adressieren für Gewerbe und Industrie. Eine minimale Handfertigkeit und praktische Lernfähigkeit sind deshalb Voraussetzung für eine Tätigkeit in den Werkstätten.

Die Aufnahme erfolgt durch Vermittlung einer kantonalen IV - Stelle.

In einem Informationsgespräch lernen wir die / den Behinderten kennen und können mit einem Rundgang die Borna vorstellen. Kommt ein Aufenthalt von längerer Dauer in Frage, wird zunächst ein Probeaufenthalt vereinbart, während dem der / die Behinderte sein Wohlbefinden in der Borna prüfen kann. Wir klären in dieser Zeit ab, ob der Grad der Hilfebedürftigkeit und Arbeitsfähigkeit unserem Angebot entspricht.

Die Borna führt keine Ausbildungs- oder Umschulungsabteilung, sie verfügt aber über Ausbildungsplätze innerhalb der verschiedenen Abteilungen. Ergänzt wird die praktische Ausbildung durch die Vermittlung von Allgemeinwissen und durch das Training der Sehbehinderten in lebenspraktischen Fähigkeiten und Orientierung und Mobilität. Die Ausbildung ist auf eine berufliche Tätigkeit in geschütztem Rahmen ausgerichtet.


1. Mindestanforderungen für die Aufnahme von Behinderten

   
Alter - für IV Massnahmen mindestens 16 Jahre
- für IV - Rentner mindestens 18 Jahre
 
Selbstständigkeit mindestens teilweise selbständig
 
Leistungsfähigkeit Externe: über 10% gemäss IV-Norm
Interne: mehr als 4 Stunden pro Tag Arbeit/
Beschäftigung in der Werkstatt möglich
 
Bildungsfähigkeit - praktisch bildungsfähig, berufliche Ausbildung/Umschulung
  mit Ziel eines geschützten Arbeitsplatzes
   
   

2. Bezüger einer IV - Rente oder eines IV - Taggeldes

   
Art der Behinderung - Sehbehinderung
- Hör-Sehbehinderung
- Cerebrale Lähmung durch Geburt oder später erworben
- Körperliche Behinderung, auch mehrfach
- Leichte bis mittlere geistige Behinderung
- Psychische Behinderte, die sich in einer grösseren Gruppe
  zurecht finden können
   
   

3. Kriterien, welche die Aufnahme eines Behinderten AUSSCHLIESSEN

   
Alter - vor Abschluss der obligatorischen Schulzeit
- AHV - Alter
 
Hilflosigkeit - schwer gemäss Hilflosenentschädigung
  (Ausnahme: Taubblindheit)
- bettlägerig
 
Selbständigkeit - ständige Anleitung oder Überwachung notwendig
 
Soziale Kontaktfähigkeit - Unfähigkeit sich in einer grösseren Gruppe zurecht zu finden
 
Leistungsvermögen Externe: - unter 10% (nur Beschäftigung)
  Interne: - weniger als 4 Stunden pro Tag Arbeit bzw.
  Beschäftigung in der Werkstatt möglich
   
Art der Behinderung - mittlere bis schwere geistige Behinderung
- psychisch Behinderte die sich in einer grösseren Gruppe
  nicht zurecht finden können
- Suchtgefährdete Personen


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