Aufnahmereglement Borna für Behinderte
Die Borna bietet behinderten
erwachsenen Menschen im Erwerbsalter Wohnung und in den eigenen
Werkstätten oder im Heimhaushalt eine regelmässige, der
Behinderung angepasste Tätigkeit an. Es werden in erster Linie
Körper-, Sehbehinderte und Cerebralgelähmte aufgenommen.
Das Wohnheim wird mehrheitlich
im Pensionärsystem geführt: Einzelzimmer mit Dusche
und WC, gemeinsamer Speisesaal. Dies setzt bei den BewohnerInnen
eine zumindest teilweise Selbständigkeit in Körperpflege,
Tagesorganisation, Freizeit und die Fähigkeit zu sozialen
Kontakten voraus. Mindestens 4 Stunden Arbeit oder Beschäftigung
pro Tag in der Werkstatt müssen möglich sein.
Die Werkstätte bieten
vor allem handwerkliche Arbeiten an:
Manuelles Einziehen von Bürstenwaren, Korbflechten, Sesselflechten,
Zuschneiden, Schleifen und Montieren einfacher Holzartikel (Schreinerei).
Montage von Metallartikeln, Einspeichen von Velo- und Rollstuhlrädern.
Weben und Besticken von Stoffen, Kleben und Bemalen verschiedener
Materialien. Verpacken, Couvertieren, Adressieren für Gewerbe
und Industrie. Eine minimale Handfertigkeit und praktische
Lernfähigkeit sind deshalb Voraussetzung für eine
Tätigkeit in den Werkstätten.
Die Aufnahme erfolgt
durch Vermittlung einer kantonalen IV - Stelle.
In einem Informationsgespräch
lernen wir die / den Behinderten kennen und können mit einem
Rundgang die Borna vorstellen. Kommt ein Aufenthalt von längerer
Dauer in Frage, wird zunächst ein Probeaufenthalt
vereinbart, während dem der / die Behinderte sein Wohlbefinden
in der Borna prüfen kann. Wir klären in dieser Zeit
ab, ob der Grad der Hilfebedürftigkeit und Arbeitsfähigkeit
unserem Angebot entspricht.
Die Borna führt
keine Ausbildungs- oder Umschulungsabteilung, sie verfügt
aber über Ausbildungsplätze innerhalb der verschiedenen
Abteilungen. Ergänzt wird die praktische Ausbildung durch
die Vermittlung von Allgemeinwissen und durch das Training der
Sehbehinderten in lebenspraktischen Fähigkeiten und Orientierung
und Mobilität. Die Ausbildung ist auf eine berufliche Tätigkeit
in geschütztem Rahmen ausgerichtet.
1. Mindestanforderungen für die
Aufnahme von Behinderten
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| Alter |
- für IV Massnahmen mindestens 16 Jahre
- für IV - Rentner mindestens 18 Jahre |
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| Selbstständigkeit |
mindestens
teilweise selbständig |
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| Leistungsfähigkeit |
Externe: |
über
10% gemäss IV-Norm |
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Interne: |
mehr
als 4 Stunden pro Tag Arbeit/
Beschäftigung in der Werkstatt möglich |
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| Bildungsfähigkeit |
- praktisch
bildungsfähig, berufliche Ausbildung/Umschulung
mit Ziel eines geschützten Arbeitsplatzes |
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2. Bezüger einer IV - Rente oder eines
IV - Taggeldes
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| Art
der Behinderung |
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Sehbehinderung
- Hör-Sehbehinderung
- Cerebrale Lähmung durch Geburt oder später erworben
- Körperliche Behinderung, auch mehrfach
- Leichte bis mittlere geistige Behinderung
- Psychische Behinderte, die sich in einer grösseren
Gruppe
zurecht finden können |
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3. Kriterien, welche die Aufnahme eines
Behinderten AUSSCHLIESSEN
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| Alter |
- vor Abschluss
der obligatorischen Schulzeit
- AHV - Alter |
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| Hilflosigkeit |
-
schwer gemäss Hilflosenentschädigung
(Ausnahme: Taubblindheit)
- bettlägerig |
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| Selbständigkeit |
- ständige
Anleitung oder Überwachung notwendig |
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| Soziale
Kontaktfähigkeit |
- Unfähigkeit
sich in einer grösseren Gruppe zurecht zu finden |
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| Leistungsvermögen |
Externe: |
- unter
10% (nur Beschäftigung) |
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Interne: |
- weniger
als 4 Stunden pro Tag Arbeit bzw.
Beschäftigung in der Werkstatt möglich |
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| Art der
Behinderung |
- mittlere
bis schwere geistige Behinderung
- psychisch Behinderte die sich in einer grösseren Gruppe
nicht zurecht finden können
- Suchtgefährdete Personen |
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